Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein – nachfolgend „Arbeitsgemeinschaft“ genannt – führt den Namen: „Arbeitsgemeinschaft Extraterrestrische Forschung e.V.“ und das Kürzel „AEF“.

Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Katlenburg-Lindau.

Das Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Forschung, die mit „extraterrestrischen“ Mitteln und Methoden betrieben wird, sowie der Wissenschaften, die im weitesten Sinne mit der extraterrestrischen Forschung in Verbindung stehen. Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist es darüberhinaus, nationale und internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten der extraterrestrischen Forschung zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Ziele:

  • Organisation und Durchführung von Tagungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen.
  • Herausgabe von Vereinsnachrichten („AEF-Nachrichten“) und anderer wissenschaftlicher Publikationen.
  • Aufbereitung, Archivierung und Bereitstellung von wissenschaftlichen Daten und Informationen, die für die Wissenschaften der extraterrestrischen Forschung im weitesten Sinne relevant sind.
  • Vermittelung und Pflege von Kontakten zwischen Personen, Vereinen, Gesellschaften, Institutionen und anderen Organisationen, die in der extraterrestrischen Forschung im weitesten Sinne tätig sind, sowie die Unterstützung und Förderung insbesondere von jungen Wissenschaftlern.

Um diese Ziele zu verwirklichen und die fachliche Breite der extraterrestrischen Forschung abzudecken, werden fachspezifische „Kommissionen“ eingerichtet, die jeweils von einem „Vorsitzenden“ geleitet werden. Über die Einrichtung bzw. Schließung von „Kommissionen“ und über deren „Vorsitzenden“ entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft soll sich aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern zusammensetzen.

Jede Person, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt, kann Einzelmitglied der Arbeitsgemeinschaft werden und ist damit stimmberechtigt.

Ein Verein, eine Gesellschaft, Institution, Firma und andere Organisation, der/die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt, kann korporatives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft werden. Er/Sie hat jeweils eine Stimme.

Über die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Vorstand.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird zum Jahresbeginn fällig, ist jedoch spätestens bis zum 31. Mai des Jahres zu entrichten.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Bei Tod eines Mitgliedes oder bei Auflösung eines Vereins oder einer Gesellschaft, Institution, Firma oder anderer Organisation, die korporatives Mitglied ist, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

Ein Mitglied, dessen Jahresbeitrag nicht innerhalb des in §4 angegebenen Zeitraumes eingezahlt worden ist, verliert seine Mitgliedschaft.

Der Austritt aus der Arbeitgemeinschaft ist jederzeit zulässig; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt gilt dann als erfolgt mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres.


§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und den Vorsitzenden der Kommissionen. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister, die jeweils zu zweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei die Wahl der Kommissionsvorsitzenden um 2 Jahre versetzt zu der Wahl der anderen Vorstandsmitglieder erfolgt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zwei Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Einmalige Wiederwahl des Vorsitzenden und der Kommissionsvorsitzenden ist möglich.

Aufgabe des Vorstandes ist es, die im §2 aufgeführten Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu verwirklichen.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der Arbeitsgemeinschaft es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angbabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.


§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist einberufen. Diese Einladungsfrist soll mindestens sechs Wochen für die ordentliche und mindestens zwei Wochen für die außerordentliche Mitgliederversammlung betragen. Bei der Einberufung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins sind auf der Mitgliederversammlung vorzutragen und innerhalb von sechs Wochen vom Vorstand allen Mitgliedern in schriftlicher Form zur Abstimmung vorzulegen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.


§ 10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.